Statuten des Schützenverein Dachsen
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 |
Der Schützenverein Dachsen, gegründet im Jahre 1871 mit Sitz in Dachsen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die Förderung des sportlichen Schies-sens, sowie die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des EMD durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege gu-ter Kameradschaft und den Kontakt mit der Bevölkerung. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kreisschiessver-band, dem Bezirksschützenverband Andelfingen, dem Zürcher Kan-tonal-schützenverband und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS). |
II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
Art. 2 |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der kantonalen Militärbehörde vorliegt. |
Art. 3 |
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vor-stand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. |
Art. 4 |
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung lediglich zum Schiessen der Bundesübungen zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden. |
Art. 5 |
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden. |
Art. 6 |
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. |
Art. 7 |
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. |
Art. 8 |
Die ordentliche Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. |
Art. 9 |
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. |
Art. 10 |
Personen die sich um den Verein oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. |
III. Organisation
Art. 11 |
Die Organe des Vereins sind:
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Art. 12 |
Die Ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vor-her unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. |
Art. 13 |
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. |
Art. 14 |
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit muss er für mindestens eine Periode aussetzen. |
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art. 15 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister, Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (Munitions- und Materialverwalter). Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
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Art. 16 |
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:
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Art. 17 |
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar. |
Art. 18 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit. |
Art. 19 |
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierfür zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. |
V. Finanzielles
Art. 20 |
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
Art. 21 |
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig. |
Art. 22 |
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen. |
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 23 |
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben. |
Art. 24 |
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Vereinsversammlung. |
Art. 25 |
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder. Allfällig übrig bleibendes Vereinseigentum ist dem Gemeinderat Dachsen zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen eines später sich bildenden Schützenvereins in Dachsen, der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des Kantonalschützenverband ist. |
Art. 26 |
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Bezirks-schützenverband Andelfingen und die kantonale Militärdirektion in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 21. Januar 1957 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben. |
Schützenverein Dachsen
Dachsen, den 14.02.1997
Der Präsident: Martin Bruderer
Der Aktuar: Kurt A. Bürki
Genehmigt durch den Bezirksschützenverband Andelfingen:
Andelfingen, den 18.02.1998
Der Präsident: G. Gutknecht
Der Aktuar: U. Stähli
Genehmigt durch die Militärdirektion des Kantons Zürich:
Zürich, den 19.03.1998
Kontroll und Schiesswesen: F. Zollinger